BSG - Beschluß vom 28.07.2005
B 13 RJ 178/05 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 § 178a Abs. 2 S. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 860
NZS 2006, 276
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 102/02
SG Dessau - S 6 (1) RJ 13/01 - 13.03.2002,

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

BSG, Beschluß vom 28.07.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 178/05 B

DRsp Nr. 2005/17899

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

Der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist auch nach der Einführung der Anhörungsrüge statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 § 178a Abs. 2 S. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 - B 13 RJ 104/05 B - hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 15. Februar 2005 als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2005 Gegenvorstellung erhoben mit dem Vortrag, durch die nicht nachvollziehbare Begründung, die formellen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung eines Beweisantrags seien nicht erfüllt, sei ihr, der Klägerin, grobes Unrecht zugefügt worden; Gleiches gelte, weil der Senat das tatsächliche Vorbringen hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs verkannt habe.

Die von der Klägerin erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.