Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 - B 13 RJ 104/05 B - hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 15. Februar 2005 als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2005 Gegenvorstellung erhoben mit dem Vortrag, durch die nicht nachvollziehbare Begründung, die formellen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung eines Beweisantrags seien nicht erfüllt, sei ihr, der Klägerin, grobes Unrecht zugefügt worden; Gleiches gelte, weil der Senat das tatsächliche Vorbringen hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs verkannt habe.
Die von der Klägerin erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
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