LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2015
L 5 KR 41/12
Normen:
1 GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 170/11

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage einer Versicherten gegen einen Aufhebungsbescheid der Krankenkasse nach der Kündigung eines Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 41/12

DRsp Nr. 2015/3909

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage einer Versicherten gegen einen Aufhebungsbescheid der Krankenkasse nach der Kündigung eines Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung

1. Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 2. Diese Regelung gilt nicht nur - wie nach ihrem Wortlaut zu vermuten wäre - für reine Anfechtungsklagen, sondern auch bei anderen Klagearten, wie z.B. bei einer. zunächst statthaften kombinierten Anfechtungs-und Leistungsklage und - in entsprechender Anwendung - im Einzelfall sogar bei Klagen, deren primäres Rechtsschutzbegehren nicht auf einen Verwaltungsakt bezogen war. 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, eines Rehabilitationsinteresses, einer schweren Grundrechtsverletzung oder einer Wiederholungsgefahr in Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

1 GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand