LSG Berlin - Beschluss vom 20.01.2005
L 7 B 20/04 KA ER
Normen:
BGB § 133 § 157 ; SGB V § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 89 Abs. 1 S. 3 § 89 Abs. 1 S. 4 § 89 Abs. 1 S. 5 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 75/04

Zulässigkeit der Fortgeltung befristeter Gesamtverträge im Vertragsarztrecht, vorläufiger Rechtsschutz

LSG Berlin, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen L 7 B 20/04 KA ER

DRsp Nr. 2008/20410

Zulässigkeit der Fortgeltung befristeter Gesamtverträge im Vertragsarztrecht, vorläufiger Rechtsschutz

1. Die Sozialgerichte sind nicht berechtigt, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB einen vertragslosen Zustand hinsichtlich der Abschlagszahlungen zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen zu schließen. 2. § 89 SGB V, der sicherstellt, dass die vertragsärztliche Versorgung rechtzeitig durch vereinbarte oder angeordnete Gesamtverträge geregelt wird, lässt keine allgemeine Fortgeltung des früheren Gesamtvertrages oder auch nur einzelner Bestimmungen zu. 3. Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist nicht mit § 89 SGB V vereinbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; SGB V § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 89 Abs. 1 S. 3 § 89 Abs. 1 S. 4 § 89 Abs. 1 S. 5 ;