LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.04.2009
L 1 RA 29/04
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 19; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 14/03

Zulässigkeit der fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 1 RA 29/04

DRsp Nr. 2009/22708

Zulässigkeit der fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung

1. Ohne eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist das AAÜG nicht anwendbar. 2. Eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, lässt sich auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG erfassten Personengruppe nicht gegen Art. 3 GG verstößt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2003 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, die Zeit vom 12. September 1972 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 19; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1;