Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2003 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, die Zeit vom 12. September 1972 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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