Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 8.747,87 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin 8.747,87 EUR an Heilbehandlungskosten zu erstatten hat.
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