LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2013
L 6 U 2895/11
Normen:
SGB X § 105; SGB X § 39 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 946
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 246/08

Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung eines Arbeitsunfalls in einem Erstattungsstreit; Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheides; Wie-Beschäftigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Ausreiten eines Pferdes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen L 6 U 2895/11

DRsp Nr. 2013/20561

Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung eines Arbeitsunfalls in einem Erstattungsstreit; Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheides; Wie-Beschäftigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Ausreiten eines Pferdes

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 8.747,87 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105; SGB X § 39 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin 8.747,87 EUR an Heilbehandlungskosten zu erstatten hat.