LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2015
L 4 KR 424/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6 und S. 7; SGG § 54; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3623/14

Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Feststellungsinteresse für den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V; Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2015 - Aktenzeichen L 4 KR 424/15

DRsp Nr. 2015/17816

Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Feststellungsinteresse für den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V; Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage

Die Feststellungsklage, dass die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V eingetreten ist, ist gegenüber einer Leistungsklage subsidiär. Für eine solche Feststellungsklage fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits eine Leistungsklage auf Freistellung oder Erstattung von entstandenen Kosten erhoben werden könnte

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6 und S. 7; SGG § 54; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger die Erstattung der Kosten einer bariatrischen Operation in Höhe von € 11.359,29 (bei richtiger Addition: € 11.449,29) aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beanspruchen kann.