LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.01.2011
L 3 AL 6/10
Normen:
BGB § 214; BGBEG Art. 229 § 6; SGB III § 351 Abs. 1 S. 1; SGB III § 351; SGB IV § 26 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 27; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2011, 715
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 AL 256/06

Zulässigkeit der Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; Einrede der Verjährung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 6/10

DRsp Nr. 2011/9569

Zulässigkeit der Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; Einrede der Verjährung

1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Bundesagentur gegenüber verjährten Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung die Einrede der Verjährung erhebt, sofern nicht fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorlag. 2. Einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge kann die Einrede der Verjährung auch dann entgegengehalten werden, wenn eine zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfung nicht zu Beanstandungen geführt hat. Dies gilt auch im Falle von Kleinbetrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.375,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 214; BGBEG Art. 229 § 6; SGB III § 351 Abs. 1 S. 1; SGB III § 351; SGB IV § 26 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 27; SGG § 197a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen.