LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2018
9 Sa 740/16
Normen:
ZPO § 260; ZPO § 263; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 83/11

Zulässigkeit der erst in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG gestützten Berufung einer Einzugsstelle für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 740/16

DRsp Nr. 2018/9252

Zulässigkeit der erst in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG gestützten Berufung einer Einzugsstelle für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt.2. Das SokaSiG ist verfassungskonform

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2016 - 12/10 Ca 83/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 89.499,00 (in Worten: Neunundachtzigtausendvierhundertneunundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 260; ZPO § 263; SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.

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