LSG Bayern - Beschluss vom 18.04.2016
L 15 SF 99/16
Normen:
GKG § 21 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Zulässigkeit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG

LSG Bayern, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 99/16

DRsp Nr. 2016/8601

Zulässigkeit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG

Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden. Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist kann dahingestellt bleiben, wenn das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat. Einer expliziten Entscheidung über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG des Kostenbeamten vor einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insofern nicht, wie sich aus § 21 Abs. 2 S. 2 GKG ergibt, auch wenn eine solche Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich ist. »1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden.