LSG Bayern - Beschluss vom 22.04.2015
L 15 SF 33/15
Normen:
GKG § 63; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 67; SGG § 103; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1285/14

Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Überprüfung der Richtigkeit der Verfügung zum Streitwert

LSG Bayern, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 33/15

DRsp Nr. 2015/11551

Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Überprüfung der Richtigkeit der Verfügung zum Streitwert

1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. 4. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 67; SGG § 103; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).