LSG Bayern - Beschluss vom 25.08.2016
L 15 SF 225/16 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 183 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 92/16

Zulässigkeit der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen VerfahrenGerichtskostenpflicht des Beschlusses über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 225/16 E

DRsp Nr. 2016/16104

Zulässigkeit der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen Verfahren Gerichtskostenpflicht des Beschlusses über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung

1. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft. 2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren. 3. Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist.

1. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft; denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. 2. § 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt.