LSG Bayern - Beschluss vom 10.04.2015
L 15 SF 83/15 E
Normen:
GKG § 21; GKG § 6; GKG § 66 Abs. 1; GVG §§ 198ff; SGG § 197a; SGG § 66 Abs. 1;

Zulässigkeit der Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine rechtliche Bedeutung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen

LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 83/15 E

DRsp Nr. 2015/8465

Zulässigkeit der Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine rechtliche Bedeutung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen

1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 2. Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. 3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21; GKG § 6; GKG § 66 Abs. 1; GVG §§ 198ff; SGG § 197a; SGG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).