LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2011
L 10 KR 33/11 B ER
Normen:
BGB § 315; GG Art. 19 Abs. 4; SGB IV § 69; SGB V § 175 Abs. 4; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 242 Abs. 1 S. 1; SGB V § 242 Abs. 3 S. 1; SGB V § 250 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 KR 62/11 ER

Zulässigkeit der Erhebung eines Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen L 10 KR 33/11 B ER

DRsp Nr. 2013/4004

Zulässigkeit der Erhebung eines Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Die Festsetzung eines Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. §§ 223 Abs. 1, 242 Abs. 1 SGB V ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich überprüfbar. 2. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages erfordert einen aufgrund einer Prognose gem. § 69 SGB IV festzustellenden Finanzbedarf. Für die Erstellung der Prognose besteht wegen der systembedingten Ungewissheiten über zukünftige Einnahmen und Ausgaben ein gerichtlich nicht zu überprüfender Beurteilungsspielraum der Krankenkassen. 3. Eine Belehrung über das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages gem. § 175 Abs. 4 Sätze 6 und 7 SGB V ist bei allen Versicherten erforderlich, auch soweit sie in der gleichen Frist ohnehin gem. § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V kündigen könnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 315; GG Art. 19 Abs. 4; SGB IV § 69; SGB V § 175 Abs. 4; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 242 Abs. 1 S. 1; SGB V § 242 Abs. 3 S. 1; SGB V § 250 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über einen Zusatzbeitrag anzuordnen.