LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2011
L 14 AL 174/11 B ER
Normen:
SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 34/11

Zulässigkeit der Erhebung eines Anspruchs auf Förderung der beruflichen Weiterbildung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 14 AL 174/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20768

Zulässigkeit der Erhebung eines Anspruchs auf Förderung der beruflichen Weiterbildung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Zur Umschulung als Heilpraktikerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. 2. Ein geltend gemachter Anspruch auf eine einstweilige Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung zur Heilpraktikerin bzw. auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheins setzt voraus, dass das Ermessen des Leistungsträgers aller Voraussicht nach auf Null reduziert ist, also keine andere Entscheidung als die Bewilligung der angestrebten Umschulung zur Heilpraktikerin rechtmäßig ist, ohne die beantragte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar ist und dies für den Antragsteller unzumutbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;

Gründe: