LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 05.01.2018
L 9 KR 443/15 KL
Normen:
SGG § 105 Abs. 1; SGG § 29 Abs. 4 Nr. 1;

Zulässigkeit der Entscheidung über eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren nach Anhörung des Klägers durch Gerichtsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 443/15 KL

DRsp Nr. 2018/1922

Zulässigkeit der Entscheidung über eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren nach Anhörung des Klägers durch Gerichtsbescheid

Sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen und die Beteiligten zuvor angehört wurden, darf ein Landessozialgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGG zum Mittel des Gerichtsbescheides greifen.

Eine Popularklage ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1; SGG § 29 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller ist bei der DAK krankenversichert. Er leidet unter Diabetes mellitus und hat das Ziel verfolgt, von seiner Krankenkasse mit einem vertragsärztlich verordneten CGM Starterset MiniMed 640g versorgt zu werden. Mit dem CGMS ("Continuous Glucosemonitoring System") wird eine kontinuierliche Messung des Blutzuckergehalts im Unterhautfettgewebe vorgenommen.