BSG - Beschluss vom 13.03.2018
B 1 SF 2/18 S
Normen:
SGG § 17 Abs. 2; SGG § 17 Abs. 3; SGG § 17 Abs. 4; SGG § 22 Abs. 1 S. 3-4; SGG § 22 Abs. 2; SGG § 46 Abs. 2; SGG § 47 S. 2;

Zulässigkeit der Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters im sozialgerichtlichen Verfahren bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

BSG, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen B 1 SF 2/18 S

DRsp Nr. 2018/4892

Zulässigkeit der Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters im sozialgerichtlichen Verfahren bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

Zwar "kann" nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (hier im Falle der Berufung als Mitglied des Vorstands einer Krankenkasse zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts).

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. P. wird mit Wirkung vom 1. April 2018 von seinem Amt entbunden.

Normenkette:

SGG § 17 Abs. 2; SGG § 17 Abs. 3; SGG § 17 Abs. 4; SGG § 22 Abs. 1 S. 3-4; SGG § 22 Abs. 2; SGG § 46 Abs. 2; SGG § 47 S. 2;

Gründe:

I

Der aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstands der AOK B. zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim BSG berufene Dr. P. beendet seine hauptberufliche Tätigkeit mit Ablauf des März 2018.

II