BSG - Urteil vom 04.06.2009
B 12 R 6/08 R
Normen:
GG Art. 30; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 83; GG Art. 84; GG Art. 87 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGG § 123; SGG § 55;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 257/05
SG Halle, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 645/03

Zulässigkeit der Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen B 12 R 6/08 R

DRsp Nr. 2009/23177

Zulässigkeit der Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV; Verfassungsmäßigkeit

1. § 7a SGB IV ermächtigt nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. 2. Das Zustandekommen von § 7a SGB IV ist insbesondere hinsichtlich der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit verfassungsgemäß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 aufgehoben, soweit es die Anfechtungsklage der Klägerin betrifft.

Insofern wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2005 zurückgewiesen.

Das vorstehend genannte Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben, soweit es die Feststellungsklage der Klägerin abweist. Insofern wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 30; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 83; GG Art. 84; GG Art. 87 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGG § 123; SGG § 55;

Gründe:

I