OVG Sachsen - Beschluss vom 02.07.2015
9 A 346/14.PL
Normen:
PersVG § 10; PersVG § 88; PersVG § 89; DG § 21; DG § 24; DG § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1477/13

Zulässigkeit der Einvernahme der Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz als Zeugin in einem Disziplinarrechtsstreit; Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit; Ermittlungs- und Beweiserhebungspflicht des Dienstvorgesetzen

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 9 A 346/14.PL

DRsp Nr. 2016/3632

Zulässigkeit der Einvernahme der Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz als Zeugin in einem Disziplinarrechtsstreit; Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit; Ermittlungs- und Beweiserhebungspflicht des Dienstvorgesetzen

Ist für die Beantwortung der Frage, ob die in § 10 SächsPersVG geregelte Schweigepflicht von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Disziplinarverfahren begründet, die Disziplinarkammer bzw. der Disziplinarsenat gemäß § 25 Abs. 2 SächsDG zuständig, bleibt für eine parallele Zuständigkeit der Kammer bzw. des erkennenden Senats für Personalvertretungssachen des Landes kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2014 - 9 K 1477/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PersVG § 10; PersVG § 88; PersVG § 89; DG § 21; DG § 24; DG § 25 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz, sowie der Beteiligte, der Sächsische Staatsminister der Justiz, streiten über die Zulässigkeit der Einvernahme der Vorsitzenden des Antragstellers als Zeugin in einem Disziplinarrechtsstreit.

1. 2. 3. 4.