LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2011
L 7 KA 65/10 ER
Normen:
AMRL § 16; AMRL Anl III Nr. 31; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung gegen eine Norm des gemeinsamen Bundesausschusses im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 65/10 ER

DRsp Nr. 2011/4552

Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung gegen eine Norm des gemeinsamen Bundesausschusses im sozialgerichtlichen Verfahren

1. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Normen des GBA ist (noch) nach § 86b SGG zu entscheiden und deshalb das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu prüfen. 2. Zur Prüfung des Anordnungsgrundes.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen; es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Gericht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht ist, nach Einlegung der Revision während der Dauer des Revisionsverfahrens aber das Bundesverwaltungsgericht wird. Bei einer analogen Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO für Entscheidungen über die Wirksamkeit von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wäre konsequenter Weise auch das BSG für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zuständig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 400.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AMRL § 16; AMRL Anl III Nr. 31; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; § Abs. ;