LSG Bayern - Beschluss vom 02.03.2016
L 15 SB 237/15 B
Normen:
SGG § 106; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 178/14

Zulässigkeit der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei einem zuvor gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 237/15 B

DRsp Nr. 2016/5684

Zulässigkeit der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei einem zuvor gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Rechtsprechung und Literatur vertreten die Ansicht, dass es vom Gericht klarzustellen ist, wenn eine sachverständige Äußerung gemäß § 109 SGG eingeholt werden soll und nicht eine solche von Amts wegen gemäß § 106 SGG. 2. Dies gilt auch, wenn ein Gericht eine ergänzende Stellungnahme zu einem nach § 109 SGG veranlassten Gutachten einholt; auch dann ist es, z.B. im Anschreiben an den Sachverständigen, klarzustellen, dass die Stellungnahme nicht von Amts wegen, sondern nach § 109 SGG angefertigt werden soll. 3. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an; selbst wenn der zuvor bereits gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige nochmals um eine ergänzende Stellungnahme gebeten wird, lässt sich daraus nicht der Rückschluss ziehen, dass auch die ergänzende Stellungnahme gemäß § 109 SGG abgegeben werden soll. 4. In diesem Zusammenhang gibt es auch keinen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass aus einer einmal erfolgten Beauftragung gemäß § 109 SGG auf weitere Heranziehungen gemäß § 109 SGG geschlossen werden könnte.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. November 2015, Az.: S 3 SB 178/14, in Ziffer II. wird aufgehoben.

II. III.