LSG Thüringen - Urteil vom 28.02.2013
L 1 U 173/10
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2402; SGB I § 53; SGB VII § 9 Abs. 1; SGG § 99; SGG § 183; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2013, 520
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 1321/05

Zulässigkeit der Einbeziehung weiterer Kläger im Berufungsverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Anerkennung einer Berufskrankheit 2402 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abtretbarkeit der Befugnis auf prozessuale Anspruchsverfolgung

LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 1 U 173/10

DRsp Nr. 2013/8118

Zulässigkeit der Einbeziehung weiterer Kläger im Berufungsverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Anerkennung einer Berufskrankheit 2402 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abtretbarkeit der Befugnis auf prozessuale Anspruchsverfolgung

1. Zur Frage der Einbeziehung einer weiteren Klägerin in ein laufendes Berufungsverfahren. 2. Nach § 53 Abs. 1 SGB I ist nur das Recht abtretbar, die Auszahlung eines festgestellten Anspruchs zu verlangen. Die Feststellung des Sozialleistungsanspruchs im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat der Versicherte zu betreiben. 3. Zu den Voraussetzungen des Nachweises der erforderlichen Strahlenexposition für die Feststellung einer Berufskrankheit 2402 im Vollbeweis. 4. Bei einer objektiven Klagehäufung ist für den Fall, dass nur ein Teil des Begehrens der Kostenprivilegierung des § 183 SGG unterfällt, eine sogenannte gemischte Kostenentscheidung zu treffen. 5. Eine "Einbeziehung" einer weiteren Klägerin erstmals im Berufungsverfahren ist nur im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG möglich.