LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.06.2011
L 11 AS 428/11 B
Normen:
SGG § 86;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3901/08

Zulässigkeit der Einbeziehung eines weiteren Bescheides gem. § 86 SGG bei einem wegen Verfristung unzulässigen Widerspruch im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 428/11 B

DRsp Nr. 2011/15683

Zulässigkeit der Einbeziehung eines weiteren Bescheides gem. § 86 SGG bei einem wegen Verfristung unzulässigen Widerspruch im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Die Einbeziehung einer materiell-rechtlichen Prüfung eines weiteren Bescheides in ein Widerspruchs- oder Klageverfahren, das wegen Verfristung des Widerspruchs entscheidungsreif ist, widerspricht jedoch jeglicher Verfahrens- oder Prozessökonomie. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 29. März 2011, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem SG geführtes Klageverfahren S 24 AS 3901/08 abgelehnt worden ist.