Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Juni 2015
Die Klage wird im Hinblick auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 abgewiesen.
Im Übrigen (Körperschaftsteuer 2005) wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
A.
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