LAG Köln - Beschluss vom 19.06.2015
5 Ta 149/15
Normen:
§§ 114, 117, 118, 139 ZPO;
Fundstellen:
FamRB 2015, 466
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 282/15

Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

LAG Köln, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 149/15

DRsp Nr. 2015/13843

Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz zu bewilligen, wenn das Gericht einen nach § 139 ZPO rechtlich gebotenen Hinweis unterlassen hat.2. Das Gericht ist nach § 139 ZPO zu einem Hinweis vor Feststellung eines Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO verpflichtet, wenn der Klageschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war und angekündigt wurde, die Erklärung werde nachgereicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. März 2015 - 7 Ca 282/15 - aufgehoben:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.

Normenkette:

§§ 114, 117, 118, 139 ZPO;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren.