LAG Köln - Beschluss vom 23.02.2017
1 Ta 280/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 120 a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 465/15

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe trotz Nichtgebrauchs des vorgeschriebenen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 280/16

DRsp Nr. 2017/3776

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe trotz Nichtgebrauchs des vorgeschriebenen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Das Tatbestandsmerkmal "soll" in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung den Regelfall bildet, dem Gericht aber Spielraum für Ausnahmefälle bleiben.2. Ein Ausnahmetatbestand ist anzunehmen, wenn gegen den Vordruckzwang (§ 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO) verstoßen wird, die fortbestehende Bedürftigkeit aber offensichtlich oder nachgewiesen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2016 (5 Ca 465/15 EU) aufgehoben und die Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 120 a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

1. Das Gesetz sieht in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, vor, dass das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben soll, wenn eine Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hatte.