Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2016 (
I.
Die gemäß §§
1. Das Gesetz sieht in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, vor, dass das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben soll, wenn eine Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hatte.
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