Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Juni 2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der Klageschrift vom 07.05.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt,
dass sie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Ihre Klage richtete sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.04.2012 zum 31.05.2012.
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