LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2012
10 Ta 283/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1182/11

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 283/11

DRsp Nr. 2012/3233

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da sie nicht dazu dient, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. 2. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck nebst den erforderlichen Belegen vorliegt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25. November 2011, Az.: 3 Ca 1182/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117;

Gründe: