I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Die am 3. September 2014 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,
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