LSG Hessen - Beschluss vom 09.01.2015
L 6 AS 639/14 B ER
Normen:
SGG § 173 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SigG § 2 Nr. 3; Signaturgesetz § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 582/14

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Übermittlung elektronischer Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur

LSG Hessen, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 639/14 B ER

DRsp Nr. 2015/6816

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Übermittlung elektronischer Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur

1. Die elektronische Form stellt keinen Unterfall bzw. keine Sonderform der Schriftform dar. 2. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form eingeführt hat. 3. Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG ist für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. 4. In diesem Sinne ist eine Beschwerdeschrift schriftlich zu unterzeichnen, da nach allgemeiner Lehre zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört. 5. Jedenfalls beim Begriff des "schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstücks" i.S.d. § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG spielt es keine Rolle, im welchem Fall vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift eine Ausnahme gemacht werden muss.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SigG § 2 Nr. 3; Signaturgesetz § 2 Nr. 3;

Gründe:

Die am 3. September 2014 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,