LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.07.2009
L 3 B 389/09 AS ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 202; ZPO § 567 Abs. 3; ZPO § 85;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 63/09

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Rechtsmittelverzicht

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen L 3 B 389/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17810

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Rechtsmittelverzicht

Haben der Beschwerdeführer bzw. sein Prozessbevollmächtigter einen Rechtsmittelverzicht erklärt, so ist die Beschwerde unzulässig. Auch eine Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung, wenn die zugrunde liegende Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist wirkungslos.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 202; ZPO § 567 Abs. 3; ZPO § 85;

Gründe: