Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist wirkungslos.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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