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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung im Wege der Nachwirkung weiterhin gilt.
Die Arbeitgeberin - Beteiligte zu 4. - betreibt in Reisezügen der D4xxxxxxx B3xx den Service für die Reisenden, und zwar im Wesentlichen im Auftrag der D1-A3xxxxxxxxxx GmbH, einer Tochter der D4xxxxxxx B3xx AG. Die Arbeitgeberin unterhält dabei Niederlassungen in D2xxxxxx, H1xxxxx, B4xxxx, M4xxxxx und D5xxxxx; sie beschäftigt insgesamt ca. 1700 Arbeitnehmer. Züge, die die Arbeitgeberin bewirtschaftet, werden auch mit Arbeitnehmern verschiedener Niederlassungen besetzt.
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