LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2011
L 6 VK 3403/11 B
Normen:
SGG § 114; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VK 3793/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Ruhensanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 6 VK 3403/11 B

DRsp Nr. 2012/4411

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Ruhensanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine Ruhensanordnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 19. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 114; SGG § 172;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig.

Die unter Betreuung stehende, gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) aber prozessfähige (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 52 Rdnr. 3, § 53 Rdnr. 3) Klägerin war zwar nicht gehindert, ohne Einwilligung der zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin E. O. Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) einzulegen. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Einen solchen Einwilligungsvorbehalt enthält die vorgelegte Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichts Ehingen vom 12.05.2009 jedoch nicht.