Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 19. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig.
Die unter Betreuung stehende, gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) aber prozessfähige (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 52 Rdnr. 3, § 53 Rdnr. 3) Klägerin war zwar nicht gehindert, ohne Einwilligung der zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin E. O. Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (
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