LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.04.2013
L 3 AL 226/12 B PKH
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 226/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/14279

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

1. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 73a SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Zu Ermessenserwägungen besteht insbesondere dann Anlass, wenn der Betroffene zuvor sinngemäß geltend gemacht, ausstehende Raten nicht zahlen zu können.2. Liegt in einer Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung auch ein Antrag auf Überprüfung der Ratenhöhe, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Sozialgericht, nicht dem Beschwerdegericht.

1. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 73a SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 4 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Zu Ermessenserwägungen besteht insbesondere dann Anlass, wenn der Betroffene zuvor sinngemäß geltend gemacht, ausstehende Raten nicht zahlen zu können. 2. Liegt in einer Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung auch ein Antrag auf Überprüfung der Ratenhöhe, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Sozialgericht, nicht dem Beschwerdegericht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2012 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.