LSG Hessen - Beschluss vom 10.01.2013
L 6 AS 300/12 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 427/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 300/12 B

DRsp Nr. 2013/17382

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. April 2012 wie folgt gefasst:

"Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juli 2010 wird dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung vom 23. Juli 2010 an Stelle von Rechtsanwältin X. die Rechtsanwaltsgesellschaft B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet wird."

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wenden sich die Antragstellerinnen und Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sinngemäß einerseits gegen die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin X. und beantragen andererseits die Beiordnung der Kanzlei B. & Kollegen, B-Stadt.

Am 15. April 2010 beantragten die Antragstellerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung "ihrer Bevollmächtigten" bezüglich ihrer vom Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 9 AS 427/10 geführten Klage. Unterzeichnet war der Antrag von Rechtsanwältin X., die ausweislich des Briefkopfs nicht Partnerin der Kanzlei B. & Kollegen war. Die beigefügte Vollmacht wurde den "Fachanwälten B., C-Straße, B-Stadt" erteilt.