LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2017
L 11 AS 248/17 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a -2c; SGG § 173; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 493/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nachträglicher Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 248/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/8763

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nachträglicher Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

1. Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von PKH mangels Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist zulässig. 2. Die nachträgliche Vorlage des Fragebogens im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens führt zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts über die Aufhebung der Bewilligung. Ein Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b und 2c SGG ist nicht gegeben, denn es geht nicht um die Ablehnung der Bewilligung von PKH, sondern die Aufhebung bewilligter PKH.

1. Eine Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen, wenn es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH geht, sondern um die Aufhebung der bereits erfolgten Bewilligung. 2. Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. 3. Aus diesem Grund greift auch ein Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b und 2c SGG nicht.