LSG Bayern - Beschluss vom 28.05.2018
L 11 AS 439/18 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)-b);
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 201/18

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 439/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/8032

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte und wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.03.2018 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)-b);

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Übernahme von Heizkosten für März 2018 in Höhe von 33,00 EUR.

Der Antragsteller (ASt) hat mit Schreiben vom 06.03.2018 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, dass ihm für März 2018 33,00 EUR Heizkosten zu zahlen seien. Für dieses Verfahren hat er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Nach Bewilligung der begehrten Heizkosten durch den Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 07.03.2018 hat der Ag das Verfahren für erledigt erklärt.