SG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 4574/08
Zulässigkeit der Beschwerde eines ALG-Leistungsträgers gegen eine einstweilige Anordnung nach Auszahlung des streitigen Zahlbetrags
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen L 25 B 543/08 AS ER
DRsp Nr. 2008/16869
Zulässigkeit der Beschwerde eines ALG -Leistungsträgers gegen eine einstweilige Anordnung nach Auszahlung des streitigen Zahlbetrags
Die Beschwerde eines ALG -II-Leistungsträgers gegen eine einstweilige Anordnung ist in der Regel unbegründet, wenn er aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Anordnung eines Sozialgerichts den gesamten streitigen Zahlbetrag bereits ausgezahlt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]