LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2008
L 25 B 543/08 AS ER
Normen:
SGG § 86b ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 4574/08

Zulässigkeit der Beschwerde eines ALG-Leistungsträgers gegen eine einstweilige Anordnung nach Auszahlung des streitigen Zahlbetrags

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen L 25 B 543/08 AS ER

DRsp Nr. 2008/16869

Zulässigkeit der Beschwerde eines ALG -Leistungsträgers gegen eine einstweilige Anordnung nach Auszahlung des streitigen Zahlbetrags

Die Beschwerde eines ALG -II-Leistungsträgers gegen eine einstweilige Anordnung ist in der Regel unbegründet, wenn er aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Anordnung eines Sozialgerichts den gesamten streitigen Zahlbetrag bereits ausgezahlt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86b ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 4574/08