LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2015
2 Ta 99/15
Normen:
ZPO § 148; GKG § 66 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 46/14

Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen den Kostenansatz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 99/15

DRsp Nr. 2016/13603

Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen den Kostenansatz

Orientierungssätze: 1. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei steht kein Beschwerderecht gegen den Kostenansatz zu. 2. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdeführer die Partei als Kostenschuldner sein sollte, ist die Beschwerde unstatthaft. 3. Die Fälligkeit der Gebühren nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG bei Aussetzung eines (arbeitsgerichtlichen) Verfahrens für sechs Monate verletzt nicht das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. März 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Februar 2015 - Az. 4 Ca 46/14 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 148; GKG § 66 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.