LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.01.2013
L 2 AS 2313/12
Normen:
SGB II § 6;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3749/11

Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands bei SGB II-Leistungen auch nach dem 1.1.2011

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 2313/12

DRsp Nr. 2013/4498

Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands bei SGB II -Leistungen auch nach dem 1.1.2011

Auch nach dem 01.01.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken.

Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme seiner laufenden Pkw-Kosten durch den Beklagten, eine Zusage der Kostenübernahme für einen Gebrauchtwagen, für den Fall, dass sein derzeitiger Pkw irgendwann unbrauchbar werden sollte, sowie die Gewährung einer Regelleistung nach seinem individuellen Bedarf, mindestens in Höhe von monatlich 420 €.