Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner laufenden Pkw-Kosten durch den Beklagten, eine Zusage der Kostenübernahme für einen Gebrauchtwagen, für den Fall, dass sein derzeitiger Pkw irgendwann unbrauchbar werden sollte, sowie die Gewährung einer Regelleistung nach seinem individuellen Bedarf, mindestens in Höhe von monatlich 420 €.
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