LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2014
L 11 AS 728/12
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1107/09

Zulässigkeit der BerufungStreitwertunterschreitungKeine Umdeutung unzulässiger Berufung in Nichtzulassungsbeschwerde bei Bestreiten gesetzlicher Beschwerdewertgrenze

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 728/12

DRsp Nr. 2014/1960

Zulässigkeit der BerufungStreitwertunterschreitungKeine Umdeutung unzulässiger Berufung in Nichtzulassungsbeschwerde bei Bestreiten gesetzlicher Beschwerdewertgrenze

1. Wird weder der Wert des Beschwerdegegenstandes mit der Wertgrenze von 750 € erreicht noch um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten und wurde die Berufung auch vom Sozialgericht im instanzbeendenden Urteil nicht ausdrücklich zugelassen, ist die Berufung kraft Gesetzes unzulässig. 2. Die denkbare Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S.v. § 145 SGG kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Rechtsmittelführer auch noch ausdrücklich erklärt, er akzeptiere die für Berufungsverfahren geltende "Wertgrenze" von 750 € nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2009.