LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2018
L 7 SO 2772/16
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 1886/15

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des Gegenstandswertes bei mehreren Streitgegenständen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 2772/16

DRsp Nr. 2018/6982

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Gegenstandswertes bei mehreren Streitgegenständen

Bei mehreren Streitgegenständen ist eine Addition verschiedener Zeiträume für die Frage der (fehlenden) Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG grundsätzlich unzulässig.

1. Auch Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst, weil sie entweder auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtet sind. 2. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung. 3. Bei einer Untätigkeitsklage ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen.4. Bei mehreren Streitgegenständen ist eine Addition verschiedener Bezugszeiträume unzulässig. 5. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn wiederkehrende Leistungen für nicht zusammenhängende Zeiträume im Wesentlichen auf demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) beruhen bzw. denselben Entstehungsgrund haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.