LSG Chemnitz - Urteil vom 03.08.2011
L 7 R 16/09
Normen:
SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 745/08

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulassungsbeschränkung beim Streit über die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens

LSG Chemnitz, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen L 7 R 16/09

DRsp Nr. 2011/15868

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulassungsbeschränkung beim Streit über die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens

Eine nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 SGB X zu treffende Kostenentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X und die sich daran anschließende Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 SGB X bilden eine Einheit und die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erfasst jede dieser Entscheidungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2008 wird verworfen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren.