LSG Bayern - Entscheidung vom 04.06.2014
L 11 AS 290/14
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 215/11

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Versäumung der Berufungsfrist

LSG Bayern, Entscheidung vom 04.06.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 290/14

DRsp Nr. 2014/11020

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Versäumung der Berufungsfrist

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158;

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Kosten für Vorstellungsgespräche des Klägers bei den Firmen M. S. GmbH und I. GmbH, die der Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.01.2011 ablehnte.

Ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 19.03.2013 die dagegen gerichteten Klagen (S 10 AS 215/11 und S 10 AS 216/11) - nach deren Verbindung unter dem gemeinsamen Az. S 10 AS 215/11 - abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 04.04.2013 zugestellt worden.

Am 18.03.2014 hat der Kläger dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zwei Mitarbeiter des Beklagten hätten falsche eidesstattliche Versicherungen eingereicht. Sie seien seine Ansprechpartner gewesen, hätten aber behauptet, ihn nicht zu kennen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe