Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2013 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Übernahme von Kosten für Vorstellungsgespräche des Klägers bei den Firmen M. S. GmbH und I. GmbH, die der Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.01.2011 ablehnte.
Ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht Würzburg (
Am 18.03.2014 hat der Kläger dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zwei Mitarbeiter des Beklagten hätten falsche eidesstattliche Versicherungen eingereicht. Sie seien seine Ansprechpartner gewesen, hätten aber behauptet, ihn nicht zu kennen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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