LSG Bayern - Urteil vom 29.03.2012
L 7 AS 960/11
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1129/11

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Nichterreichen der Berufungssumme

LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 960/11

DRsp Nr. 2012/10098

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Nichterreichen der Berufungssumme

Wird ein strittiger Bescheid während des Berufungsverfahrens durch einen neuen Bescheid aufgehoben und ersetzt, wird der neue Bescheid gemäß § 151 Abs. 2, § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das LSG entscheidet dann auf die Klage gegen diesen Bescheid. Dies hat zur Folge, dass das Vorverfahren und die erste Gerichtsinstanz verloren gehen und das LSG die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 SGG nicht mehr prüft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München, S 52 AS 1129/11, vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2011 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 96;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für vier Autoreifen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen hat.