I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München, S
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2011 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für vier Autoreifen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen hat.
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