LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.08.2013
L 11 KR 1808/12
Normen:
SGB V § 33; SGB V § 275 Abs. 3; SGG § 70; SGG § 71; SGG § 72; SGG § 73; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 402;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2369/10

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Mindestvoraussetzungen eines Beweisantrages; Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 1808/12

DRsp Nr. 2014/626

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Mindestvoraussetzungen eines Beweisantrages; Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Alle Sachurteilsvoraussetzungen der ersten Instanz mit Ausnahme der persönlichen Prozessvoraussetzungen - Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG), Prozessfähigkeit (§§ 71, 72 SGG), Postulationsfähigkeit (§ 73 SGG) - werden in der Berufungsinstanz zu Voraussetzungen der Begründetheit. Auch bei dem Antrag nach § 109 SGG handelt es sich um einen Beweisantrag gemäß § 118 Abs 1 SGG i.V.m. § 402 ZPO. Zu den Mindestvoraussetzungen eines solchen Beweisantrages zählen ua die Benennung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen (Beweisthema), und die Formulierung des Beweisergebnisses (vgl BSG 30.08.2002, B 13 RJ 125/02 B). Einem ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag nach § 109 SGG muss das Gericht nur stattgeben, wenn ein der medizinischen Beurteilung zugängliches Beweisthema betroffen ist, und die Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Zum (hier verneinten) Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator."

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.03.2012 wird zurückgewiesen.