LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2013
L 2 SO 1510/13 NZB
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 155
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 6750/11

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 2 SO 1510/13 NZB

DRsp Nr. 2013/25322

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. Februar 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. I.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.