LSG Chemnitz - Beschluss vom 10.11.2011
L 2 AS 621/11 NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 272/10

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; kein Verfahrensmangel bei der Ausübung der Amtsermittlungspflicht bei Einholung eines ärztlichen Befundberichts für einen geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in der Grundsicherung für Arbeitsuchend

LSG Chemnitz, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 621/11 NZB

DRsp Nr. 2011/22201

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; kein Verfahrensmangel bei der Ausübung der Amtsermittlungspflicht bei Einholung eines ärztlichen Befundberichts für einen geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in der Grundsicherung für Arbeitsuchend

1. Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt in einem Verfahren, in dem ua. über die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gem § 21 Abs. 5 SGB II gestritten wird, nicht vor, wenn ein Befundbericht, aus dem sich die Erkrankungen des Klägers (Hyperlipidämie, Hypertonie und Hyperurikämie) ergeben, eingeholt wurde. Für alle drei Erkrankungen ist nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 ebenso wie nach dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe regelmäßig eine Vollkost ausreichend und in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Mehraufwand zu verneinen. 2. Aus der Kumulierung dieser Krankheiten kann nicht die Notwendigkeit einer Krankenkostzulage resultieren, weil alle drei Erkrankungen dieselbe Ernährungsart - Vollkost - erforderlich machen.