LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.01.2013
L 11 AS 526/12
Normen:
SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3210/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 526/12

DRsp Nr. 2013/5459

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger haben erstinstanzlich mit ihrem Hauptantrag die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 begehrt, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006.

Die Kläger stehen bereits langjährig im Bezug von SGB II -Leistungen, u. a. in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006. Sie bildeten damals gemeinsam mit Frau K., der Ehefrau des Klägers zu 1) und der Mutter der Kläger zu 2) bis 4), eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser Bedarfsgemeinschaft gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 SGB II -Leistungen in Höhe von 632,12 Euro pro Monat, davon 485,59 Euro für die Kosten der Unterkunft (KdU) einschließlich Heizung (Bescheid vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Januar 2008).