LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.08.2015
L 9 U 306/15
Normen:
SGB VII § 56; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4505/12

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer bei Rechtsstreit um die Höhe der Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen L 9 U 306/15

DRsp Nr. 2016/5201

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer bei Rechtsstreit um die Höhe der Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls

Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn erstinstanzlich eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um einen bestimmten Mindestwert (z. B. "mindestens 40 v.H.") beantragt wurde und das Sozialgericht (SG) eine Rente nach einer MdE um diesen Wert zugesprochen hat. Eine Beschwer besteht nur, wenn das SG den beantragten Mindestwert unterschritten hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56; SGG § 143;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.