Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Höhe der Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
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