Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juni 2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Überprüfungsanträge des Klägers vom 7. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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