LSG Thüringen - Urteil vom 10.01.2013
L 9 AS 831/10
Normen:
SGB X § 13; SGB X § 44; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 29 AS 6055/09 - 24.06.2010,

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Untätigkeitsklagen und bei Überprüfungsbescheiden als Verfahrensgegenstand; Umfang einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren

LSG Thüringen, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 831/10

DRsp Nr. 2013/15520

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Untätigkeitsklagen und bei Überprüfungsbescheiden als Verfahrensgegenstand; Umfang einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren

1. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG gilt auch im Hinblick auf Untätigkeitsklagen. 2. Ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X kann ein auf eine Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichteter Verwaltungsakt sein. 3. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG gilt auch für Klagen, die Überprüfungsanträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zum Gegenstand haben. 4. Zum Umfang einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren nach dem SGB II. 5. Die Vollmacht nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Umfang der Vollmacht bestimmt sich nach dem tatsächlichen Inhalt der Erklärung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juni 2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Überprüfungsanträge des Klägers vom 7. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 13; SGB X § 44; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 3;