LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2015
L 22 R 744/11 NZB
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 145 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 625/08

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsstreit über nur für die Vergangenheit geltend gemachte Rentenleistungen; Keine Auferlegung außergerichtlichen Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen L 22 R 744/11 NZB

DRsp Nr. 2015/18262

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsstreit über nur für die Vergangenheit geltend gemachte Rentenleistungen; Keine Auferlegung außergerichtlichen Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht

Nur für die Vergangenheit im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X geltend gemachte Rentenleistungen sind wiederkehrende Leistungen iSd § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Lehnt das Sozialgericht ausdrücklich im Falle zulassungsfreier Berufung die Zulassung der Berufung ab, ist diese Entscheidung auf Beschwerde aufzuheben. Die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 SGG tritt jedoch nicht ein.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Mai 2011 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 145 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X eine Neuberechnung der überführten Rente im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, und höhere Rentenleistungen bei günstigerer Bewertung der Kindererziehung ohne Anrechnung auf den Auffüllbetrag auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003.